Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Strafgesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 20c
Inkrafttretensdatum
01.05.2004
Außerkrafttretensdatum
31.12.2010
Abkürzung
StGB
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Text
Unterbleiben des Verfalls
§ 20c.Paragraph 20 c,
(1)Absatz eins,Der Verfall ist ausgeschlossen, soweit
an den betroffenen Vermögenswerten Rechtsansprüche von Personen bestehen, die an der strafbaren Handlung oder an der kriminellen Organisation oder terroristischen Vereinigung nicht beteiligt sind, oder
sein Zweck durch andere rechtliche Maßnahmen erreicht wird, insbesondere soweit die unrechtmäßige Bereicherung durch ein ausländisches Verfahren abgeschöpft wird und die ausländische Entscheidung in Österreich vollstreckt werden kann.
(2)Absatz 2,Vom Verfall ist abzusehen, wenn er außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache oder zum Verfahrensaufwand stünde.
Anmerkung
ÜR: Art. VII,
BGBl. I Nr. 15/2004
Schlagworte
Sanktion, vermögensrechtliche Unrechtsfolge, Gewahrsam, Zurechnung, organisiertes Verbrechen, Mafia, Strohmann, Strohfirma, Durchgriff, objektives Verfahren
Zuletzt aktualisiert am
28.12.2010
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR40050373