Bundesrecht konsolidiert

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Strafgesetzbuch § 208a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 208a

Inkrafttretensdatum

01.01.2012

Außerkrafttretensdatum

31.07.2013

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Anbahnung von Sexualkontakten zu Unmündigen

Paragraph 208 a,
  1. Absatz einsWer einer unmündigen Person in der Absicht, an ihr eine strafbare Handlung nach den Paragraphen 201 bis 207a Absatz eins, Ziffer eins, zu begehen,
    1. Ziffer eins
      im Wege einer Telekommunikation, unter Verwendung eines Computersystems oder
    2. Ziffer 2
      auf sonstige Art unter Täuschung über seine Absicht
    ein persönliches Treffen vorschlägt oder ein solches mit ihr vereinbart und eine konkrete Vorbereitungshandlung zur Durchführung des persönlichen Treffens mit dieser Person setzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
  2. Absatz 2Nach Absatz eins, ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig und bevor die Behörde (Paragraph 151, Absatz 3,) von seinem Verschulden erfahren hat, sein Vorhaben aufgibt und der Behörde sein Verschulden offenbart.

Im RIS seit

04.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2013

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR40134360

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P208a/NOR40134360

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