Bundesrecht konsolidiert

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Strafgesetzbuch § 186

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 186

Inkrafttretensdatum

01.01.1975

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Vorsätzliche Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt

Paragraph 186,
  1. Absatz eins,Wer auf solche Weise, daß dadurch die Sicherheit eines Luftfahrzeuges im Flug gefährdet werden kann,
    1. Ziffer eins
      gegen eine an Bord des Luftfahrzeuges befindliche Person Gewalt übt oder ihr mit Gewalt droht,
    2. Ziffer 2
      das im Einsatz befindliche Luftfahrzeug beschädigt oder
    3. Ziffer 3
      Einrichtungen der Luftfahrt zerstört, beschädigt oder in ihrem Betrieb beeinträchtigt,
    ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Ebenso ist zu bestrafen,
    1. Ziffer eins
      wer ein im Einsatz befindliches Luftfahrzeug zerstört oder derart beschädigt, daß es flugunfähig wird, oder
    2. Ziffer 2
      wer durch eine wissentlich unrichtige Mitteilung eine Gefahr für die Sicherheit eines Luftfahrzeuges im Flug herbeiführt.
  3. Absatz 3,Hat die Tat den Tod eines Menschen oder schwere Körperverletzungen (Paragraph 84, Absatz eins,) einer größeren Zahl von Menschen zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat sie aber den Tod einer größeren Zahl von Menschen nach sich gezogen, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.

Anmerkung

Zu Abs. 1 und 2 siehe auch BG BGBl. Nr. 248/1974, sowie die BG BGBl. Nr. 249/1974 und BGBl. Nr. 446/1978.

Schlagworte

Terrorismus, Flugzeug, Hubschrauber, Flugsicherheit, Flugunfähigkeit, Flugzeugbesatzung, Flugsicherung

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2015

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR12029735

Alte Dokumentnummer

N2197415187T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P186/NOR12029735

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