Bundesrecht konsolidiert

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Strafgesetzbuch § 167

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 527/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 167

Inkrafttretensdatum

01.10.1993

Außerkrafttretensdatum

30.09.1998

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Tätige Reue

Paragraph 167, (1) Die Strafbarkeit wegen Sachbeschädigung, Datenbeschädigung, Diebstahls, Entziehung von Energie, Veruntreuung, Unterschlagung, dauernder Sachentziehung, Eingriffs in fremdes Jagd- oder Fischereirecht, Entwendung, Betrugs, betrügerischen Datenverarbeitungsmißbrauchs, Erschleichung einer Leistung, Notbetrugs, Untreue, Geschenkannahme durch Machthaber, Wuchers, betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers, fahrlässiger Krida, Vollstreckungsvereitelung und Hehlerei wird durch tätige Reue aufgehoben.

  1. Absatz 2,Dem Täter kommt tätige Reue zustatten, wenn er, bevor die Behörde (Paragraph 151, Absatz 3,) von seinem Verschulden erfahren hat, wenngleich auf Andringen des Verletzten, so doch ohne hiezu gezwungen zu sein,
    1. Ziffer eins
      den ganzen aus seiner Tat entstandenen Schaden gutmacht oder
    2. Ziffer 2
      sich vertraglich verpflichtet, dem Verletzten binnen einer bestimmten Zeit solche Schadensgutmachung zu leisten. In letzterem Fall lebt die Strafbarkeit wieder auf, wenn der Täter seine Verpflichtung nicht einhält.
  2. Absatz 3,Der Täter ist auch nicht zu bestrafen, wenn er den ganzen aus seiner Tat entstandenen Schaden im Zug einer Selbstanzeige, die der Behörde (Paragraph 151, Absatz 3,) sein Verschulden offenbart, durch Erlag bei dieser Behörde gutmacht.
  3. Absatz 4,Der Täter, der sich um die Schadensgutmachung ernstlich bemüht hat, ist auch dann nicht zu bestrafen, wenn ein Dritter in seinem Namen oder wenn ein anderer an der Tat Mitwirkender den ganzen aus der Tat entstandenen Schaden unter den im Absatz 2, genannten Voraussetzungen gutmacht.

Anmerkung

Daneben gibt es noch zahlreiche Sonderregelungen einer tätigen
Reue im StGB (zB §§ 151 Abs. 2, 175 Abs. 2, 183b, 226 uva.).
ÜR: Art. II Abs. 2, BGBl. Nr. 527/1993.

Schlagworte

Schadensgutmachung, Vertrag, Strafverfolgungsbehörde, Polizei, Gendarmerie, Jagdrecht

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR12036319

Alte Dokumentnummer

N2199312837A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P167/NOR12036319

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