Bundesrecht konsolidiert

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Strafgesetzbuch § 153b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 153b

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

31.08.2009

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Förderungsmißbrauch

Paragraph 153 b,
  1. Absatz eins,Wer eine ihm gewährte Förderung mißbräuchlich zu anderen Zwecken als zu jenen verwendet, zu denen sie gewährt wurde, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Nach Absatz eins, ist auch zu bestrafen, wer die Tat als leitender Angestellter (Paragraph 306 a,) einer juristischen Person oder einer Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit, der die Förderung gewährt wurde, oder zwar ohne Einverständnis mit demjenigen, dem die Förderung gewährt wurde, aber als dessen leitender Angestellter (Paragraph 306 a,) begeht.
  3. Absatz 3,Wer die Tat in bezug auf einen 3 000 Euro übersteigenden Betrag begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
  4. Absatz 4,Wer die Tat in bezug auf einen 50 000 Euro übersteigenden Betrag begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
  5. Absatz 5,Eine Förderung ist eine Zuwendung, die zur Verfolgung öffentlicher Interessen aus öffentlichen Haushalten gewährt wird und für die keine angemessene geldwerte Gegenleistung erbracht wird; ausgenommen sind Zuwendungen mit Sozialleistungscharakter und Zuschüsse nach Paragraph 12, des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948. Öffentliche Haushalte sind die Haushalte der Gebietskörperschaften, anderer Personen des öffentlichen Rechts, mit Ausnahme der Kirchen und Religionsgesellschaften, sowie der Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften und die Haushalte, die von den Europäischen Gemeinschaften oder in deren Auftrag verwaltet werden.

Anmerkung

ÜR: Art. 1 lit. C, BGBl. I Nr. 136/2004;
Art. VII, BGBl. I Nr. 109/2007.

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2009

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR40093650

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P153b/NOR40093650

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