(2)Absatz 2,Wer die Tat an einer der im § 126 Abs. 1 Z. 1 bis 6 genannten Sachen oder an einer Sache begeht, deren Wert 25 000 S übersteigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen, wer die Tat an einer Sache begeht, deren Wert 500 000 S übersteigt, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.Wer die Tat an einer der im Paragraph 126, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 genannten Sachen oder an einer Sache begeht, deren Wert 25 000 S übersteigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen, wer die Tat an einer Sache begeht, deren Wert 500 000 S übersteigt, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.