Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Strafgesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 126a
Inkrafttretensdatum
01.01.2016
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
StGB
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Text
Datenbeschädigung
§ 126a.Paragraph 126 a,
(1)Absatz einsWer einen anderen dadurch schädigt, daß er automationsunterstützt verarbeitete, übermittelte oder überlassene Daten, über die er nicht oder nicht allein verfügen darf, verändert, löscht oder sonst unbrauchbar macht oder unterdrückt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2)Absatz 2Wer durch die Tat an den Daten einen 5 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(3)Absatz 3Wer durch die Tat viele Computersysteme unter Verwendung eines Computerprogramms, eines Computerpasswortes, Zugangscodes oder vergleichbarer Daten, die den Zugriff auf ein Computersystem oder einen Teil davon ermöglichen, sofern diese Mittel nach ihrer besonderen Beschaffenheit ersichtlich dafür geschaffen oder adaptiert wurden, beeinträchtigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(4)Absatz 4Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer
durch die Tat einen 300 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt,
durch die Tat wesentliche Bestandteile der kritischen Infrastruktur (§ 74 Abs. 1 Z 11) beeinträchtigt oderdurch die Tat wesentliche Bestandteile der kritischen Infrastruktur (Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 11,) beeinträchtigt oder
die Tat als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht.
Hinweis
Zu dieser Bestimmung gibt es folgende Artikel:
Anmerkung
EU: Art. 13,
BGBl. I Nr. 112/2015
Schlagworte
Computer, Datenschutz, Hacking
Im RIS seit
29.12.2015
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2015
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR40177260