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Strafgesetzbuch § 121

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 121

Inkrafttretensdatum

01.01.1975

Außerkrafttretensdatum

28.02.2005

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Verletzung von Berufsgeheimnissen

Paragraph 121, (1) Wer ein Geheimnis offenbart oder verwertet, das den Gesundheitszustand einer Person betrifft und das ihm bei berufsmäßiger Ausübung der Heilkunde, der Krankenpflege, der Geburtshilfe, der Arzneimittelkunde oder Vornahme medizinisch-technischer Untersuchungen oder bei berufsmäßiger Beschäftigung mit Aufgaben der Verwaltung einer Krankenanstalt oder mit Aufgaben der Kranken-, der Unfall-, der Lebens- oder der Sozialversicherung ausschließlich kraft seines Berufes anvertraut worden oder zugänglich geworden ist und dessen Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein berechtigtes Interesse der Person zu verletzen, die seine Tätigkeit in Anspruch genommen hat oder für die sie in Anspruch genommen worden ist, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

  1. Absatz 2Wer die Tat begeht, um sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zuzuwenden oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
  2. Absatz 3Ebenso ist ein von einem Gericht oder einer anderen Behörde für ein bestimmtes Verfahren bestellter Sachverständiger zu bestrafen, der ein Geheimnis offenbart oder verwertet, das ihm ausschließlich kraft seiner Sachverständigentätigkeit anvertraut worden oder zugänglich geworden ist und dessen Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein berechtigtes Interesse der Person zu verletzen, die seine Tätigkeit in Anspruch genommen hat oder für die sie in Anspruch genommen worden ist.
  3. Absatz 4Den Personen, die eine der in den Absatz eins und 3 bezeichneten Tätigkeiten ausüben, stehen ihre Hilfskräfte, auch wenn sie nicht berufsmäßig tätig sind, sowie die Personen gleich, die an der Tätigkeit zu Ausbildungszwecken teilnehmen.
  4. Absatz 5Der Täter ist nicht zu bestrafen, wenn die Offenbarung oder Verwertung nach Inhalt und Form durch ein öffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse gerechtfertigt ist.
  5. Absatz 6Der Täter ist nur auf Verlangen des in seinem Interesse an der Geheimhaltung Verletzten (Absatz eins und 3) zu verfolgen.

Anmerkung

1. Berufsgeheimnisse sind etwa in folgenden Bestimmungen geregelt:
§ 82 ArzneimittelG, BGBl. Nr. 185/1983,
§ 26 ÄrzteG, BGBl. Nr. 373/1984,
§ 460a ASVG, BGBl. Nr. 189/1955,
§ 219 BSVG, BGBl. Nr. 559/1967,
§ 159 B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967,
§ 231 GSVG, BGBl. Nr. 560/1978,
§ 1 Abs. 2 HebG 1963, BGBl. Nr. 3/1964,
§ 9 KAG, BGBl. Nr. 1/1957,
§ 59 KrPflG, BGBl. Nr. 102/1961,
§ 88a NVG, BGBl. Nr. 66/1967.
2. Weiterer Strafrechtlicher Schutz durch § 48 DSG, BGBl.
Nr. 565/1978.

Schlagworte

Privatanklage, Arztgeheimnis, Geheimnisschutz, Schweigepflicht, Vertraulichkeit

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR12029664

Alte Dokumentnummer

N2197415116T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P121/NOR12029664

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