Bundesrecht konsolidiert

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Strafgesetzbuch § 119

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 119

Inkrafttretensdatum

01.10.2002

Außerkrafttretensdatum

30.06.2006

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Verletzung des Telekommunikationsgeheimnisses

Paragraph 119, (1) Wer in der Absicht, sich oder einem anderen Unbefugten vom Inhalt einer im Wege einer Telekommunikation (Paragraph 3, Ziffer 13, TKG) oder eines Computersystems übermittelten und nicht für ihn bestimmten Nachricht Kenntnis zu verschaffen, eine Vorrichtung, die an der Telekommunikationsanlage oder an dem Computersystem angebracht oder sonst empfangsbereit gemacht wurde, benützt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

  1. Absatz 2Der Täter ist nur mit Ermächtigung des Verletzten zu verfolgen.

Anmerkung

ÜR: Art. X, BGBl. I Nr. 134/2002

Schlagworte

Telefonabhörung

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR40033807

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P119/NOR40033807

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