Bundesrecht konsolidiert

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Strafgesetzbuch § 118

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 118

Inkrafttretensdatum

01.01.1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Fünfter Abschnitt

Verletzungen der Privatsphäre und bestimmter Berufsgeheimnisse

Verletzung des Briefgeheimnisses und Unterdrückung von Briefen

Paragraph 118, (1) Wer einen nicht zu seiner Kenntnisnahme bestimmten verschlossenen Brief oder ein anderes solches Schriftstück öffnet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.

  1. Absatz 2Ebenso ist zu bestrafen, wer, um sich oder einem anderen Unbefugten Kenntnis vom Inhalt eines nicht zu seiner Kenntnisnahme bestimmten Schriftstücks zu verschaffen,
    1. Ziffer eins
      ein verschlossenes Behältnis, in dem sich ein solches Schriftstück befindet, öffnet oder
    2. Ziffer 2
      ein technisches Mittel anwendet, um seinen Zweck ohne Öffnen des Verschlusses des Schriftstücks oder des Behältnisses (Ziffer eins,) zu erreichen.
  2. Absatz 3Ebenso ist zu bestrafen, wer einen Brief oder ein anderes Schriftstück (Absatz eins,) vor Kenntnisnahme durch den Empfänger unterschlägt oder sonst unterdrückt.
  3. Absatz 4Der Täter ist nur auf Verlangen des Verletzten zu verfolgen. Wird die Tat jedoch von einem Beamten in Ausübung seines Amtes oder unter Ausnützung der ihm durch seine Amtstätigkeit gebotenen Gelegenheit begangen, so hat der öffentliche Ankläger den Täter mit Ermächtigung des Verletzten zu verfolgen.

Anmerkung

1. Verfassungsrechtlicher Schutz des Briefgeheimnisses in Art. 10
StGG, RGBl. Nr. 142/1867, Art. 10 MRK, BGBl. Nr. 210/1958.
2. Hinsichtlich Telegramme strafrechtlicher Schutz auch durch § 25
FG, BGBl. Nr. 170/1949.

Schlagworte

Privatanklage

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR12029661

Alte Dokumentnummer

N2197415113T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P118/NOR12029661

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