Beharrliche Verfolgung
§ 107a. (1) Wer eine Person widerrechtlich beharrlich verfolgt (Abs. 2), ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.Paragraph 107 a, (1) Wer eine Person widerrechtlich beharrlich verfolgt (Absatz 2,), ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
(2)Absatz 2Beharrlich verfolgt eine Person, wer in einer Weise, die geeignet ist, sie in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, eine längere Zeit hindurch fortgesetzt
ihre räumliche Nähe aufsucht,
im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines sonstigen Kommunikationsmittels oder über Dritte Kontakt zu ihr herstellt,
unter Verwendung ihrer personenbezogenen Daten Waren oder Dienstleistungen für sie bestellt oder
unter Verwendung ihrer personenbezogenen Daten Dritte veranlasst, mit ihr Kontakt aufzunehmen.
(3)Absatz 3In den Fällen des Abs. 2 Z 2 ist der Täter nur auf Antrag der beharrlich verfolgten Person zu verfolgen.In den Fällen des Absatz 2, Ziffer 2, ist der Täter nur auf Antrag der beharrlich verfolgten Person zu verfolgen.