(1)Absatz einsWer
eine minderjährige Person oder
eine volljährige Person unter Einsatz unlauterer Mittel (Abs. 2) gegen die Personeine volljährige Person unter Einsatz unlauterer Mittel (Absatz 2,) gegen die Person
mit dem Vorsatz, dass sie sexuell, durch Organentnahme oder in ihrer Arbeitskraft ausgebeutet werde, anwirbt, beherbergt oder sonst aufnimmt, befördert oder einem anderen anbietet oder weitergibt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.