Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gewerbeordnung 1973
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 60
Inkrafttretensdatum
01.02.1982
Außerkrafttretensdatum
18.03.1994
Abkürzung
GewO 1973
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Rücktritt vom Vertrag
§ 60.Paragraph 60,
Werden Bestellungen unter Nichteinhaltung der Bestimmungen des § 57 oder des § 59 aufgesucht oder entgegengenommen, so hat der Käufer das Recht, innerhalb einer Woche nach Abschluß des Kaufvertrages zurückzutreten. Der Rücktritt ist bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit schriftlich zu erklären. Es genügt, wenn die schriftliche Erklärung des Rücktrittes binnen des genannten Zeitraumes abgesendet wird. Werden Bestellungen unter Nichteinhaltung der Bestimmungen des Paragraph 57, oder des Paragraph 59, aufgesucht oder entgegengenommen, so hat der Käufer das Recht, innerhalb einer Woche nach Abschluß des Kaufvertrages zurückzutreten. Der Rücktritt ist bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit schriftlich zu erklären. Es genügt, wenn die schriftliche Erklärung des Rücktrittes binnen des genannten Zeitraumes abgesendet wird.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch
BGBl. Nr. 619/1981
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2023
Gesetzesnummer
10006402
Dokumentnummer
NOR12070042
Alte Dokumentnummer
N5197418440S