Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbeordnung 1973 § 60

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1973

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 50/1974 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 60

Inkrafttretensdatum

01.02.1982

Außerkrafttretensdatum

18.03.1994

Abkürzung

GewO 1973

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Rücktritt vom Vertrag

Paragraph 60,

Werden Bestellungen unter Nichteinhaltung der Bestimmungen des Paragraph 57, oder des Paragraph 59, aufgesucht oder entgegengenommen, so hat der Käufer das Recht, innerhalb einer Woche nach Abschluß des Kaufvertrages zurückzutreten. Der Rücktritt ist bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit schriftlich zu erklären. Es genügt, wenn die schriftliche Erklärung des Rücktrittes binnen des genannten Zeitraumes abgesendet wird.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 619/1981

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12070042

Alte Dokumentnummer

N5197418440S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/50/P60/NOR12070042

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