Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbeordnung 1973 § 59

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1973

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 50/1974 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 59

Inkrafttretensdatum

01.08.1974

Außerkrafttretensdatum

18.03.1994

Abkürzung

GewO 1973

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Entgegennahme von Bestellungen auf Waren von Privatpersonen

Paragraph 59,
  1. Absatz eins,Bestellungen auf Waren von Privatpersonen dürfen nur entgegengenommen werden
    1. Ziffer eins
      in den Betriebsstätten oder der Wohnung des Gewerbetreibenden,
    2. Ziffer 2
      auf Messen, messeähnlichen Veranstaltungen, Märkten und marktähnlichen Veranstaltungen,
    3. Ziffer 3
      anläßlich des gemäß Paragraphen 57 und 58 zulässigen Sammelns von Bestellungen und
    4. Ziffer 4
      bei Vorführungen von Modewaren (Modellen) oder Luxusartikeln vor einem geladenen Publikum, soweit es sich um solche Waren handelt.
  2. Absatz 2,In allen anderen als den im Absatz eins, genannten Fällen, insbesondere auf der Straße, ist die Entgegennahme von Bestellungen auf Waren von Privatpersonen unzulässig. Eine unzulässige Entgegennahme von Bestellungen liegt auch vor, wenn die während einer Werbeveranstaltung von den Veranstaltungsbesuchern ausgefüllten Bestellscheine von einem Dritten zur Weiterleitung an den Gewerbetreibenden übernommen werden.

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12070041

Alte Dokumentnummer

N5197418439S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/50/P59/NOR12070041

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