Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbeordnung 1973 § 56

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1973

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 50/1974 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 56

Inkrafttretensdatum

01.08.1974

Außerkrafttretensdatum

18.03.1994

Abkürzung

GewO 1973

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Aufsuchen von Land- und Forstwirten

Paragraph 56,
  1. Absatz eins,Paragraph 55, findet auf das Aufsuchen von Land- und Forstwirten, die Waren der angebotenen Art für die Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit benötigen, mit der Maßgabe Anwendung, daß das Sammeln von Bestellungen auf
    1. Ziffer eins
      elektrische Betriebsmittel, die zum Anschluß an eine Stromquelle mit höchstens 380 Volt Nennspannung und zur Verwendung in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben bestimmt sind und üblicherweise von elektrotechnisch Fachunkundigen benützt werden,
    2. Ziffer 2
      Küken und Ferkel,
    3. Ziffer 3
      Obstbäume, Obststräucher und Reben
    nur in einzelnen Fällen auf ausdrückliche, schriftliche, auf bestimmte Waren lautende, an den zum Verkauf der Waren berechtigten Gewerbetreibenden oder den Handelsagenten gerichtete Aufforderung gestattet ist.
  2. Absatz 2,Die Bestimmung des Absatz eins, findet auf solche in Ziffer eins, genannte Betriebsmittel keine Anwendung, die mit einem Prüfzeichen (Sicherheitszeichen) gemäß Paragraph 8, Absatz 6, des Elektrotechnikgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 57 aus 1965,, versehen sind oder für die oder deren Type das Vorliegen der elektrotechnischen Sicherheit im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, des Elektrotechnikgesetzes durch ein Gutachten der im Paragraph 8, Absatz 4, dieses Gesetzes genannten Stellen nachgewiesen ist. Dieser Nachweis wird auch durch eine vom Österreichischen Verband für Elektrotechnik (ÖVE) auf Grund der Gütezeichenverordnung vom 9. April 1942, deutsches RGBl. I S. 273, erteilte Genehmigung für ein österreichisches Prüfzeichen erbracht.

Schlagworte

Landwirt, Obstbaum, Obststrauch

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12070038

Alte Dokumentnummer

N5197418436S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/50/P56/NOR12070038

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