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Gewerbeordnung 1973 § 50

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1973

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 50/1974

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 50

Inkrafttretensdatum

01.08.1974

Außerkrafttretensdatum

31.12.1988

Abkürzung

GewO 1973

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

d) Gewerbliche Tätigkeiten außerhalb von Betriebsstätten

Paragraph 50,
  1. Absatz eins,Gewerbetreibende dürfen insbesondere, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, im Rahmen ihres Gewerbes
    1. Ziffer eins
      Waren, Roh- und Hilfsstoffe und Betriebsmittel überall einkaufen und einsammeln;
    2. Ziffer 2
      Waren auf Bestellung überallhin liefern;
    3. Ziffer 3
      bestellte Arbeiten überall verrichten;
    4. Ziffer 4
      Tätigkeiten des Gewerbes, die ihrer Natur nach nur außerhalb von Betriebsstätten vorgenommen werden können, überall verrichten;
    5. Ziffer 5
      nach Maßgabe der Bestimmungen der Paragraphen 54 bis 62 Personen zum Zwecke des Sammelns von Bestellungen aufsuchen und Bestellungen entgegennehmen, in den Fällen des Paragraph 55, Absatz 2, zweiter Satz und Absatz 3, die dort bezeichneten Waren auch schon bei der Entgegennahme der Bestellungen ausfolgen;
    6. Ziffer 6
      auf Märkten und marktähnlichen Veranstaltungen nach Maßgabe der Paragraphen 324, ff. Waren verkaufen und Bestellungen entgegennehmen;
    7. Ziffer 7
      auf Messen und messeähnlichen Veranstaltungen im Rahmen der einschlägigen Bestimmungen Waren verkaufen, Bestellungen entgegennehmen und Kostproben verabreichen oder ausschenken;
    8. Ziffer 8
      unentgeltlich Kostproben in den zum Verkauf bestimmten Räumen eines anderen Gewerbetreibenden verabreichen oder ausschenken, sofern letzterer zum Verkauf der betreffenden Waren berechtigt ist und
    9. Ziffer 9
      bei Festen, sportlichen Veranstaltungen oder sonstigen Anlässen, die mit größeren Ansammlungen von Menschen verbunden sind, den Kleinverkauf von Lebens- und Genußmitteln und sonstigen Waren, die zu diesen Gelegenheiten üblicherweise angeboten werden, vorübergehend ausüben, jedoch nicht im Umherziehen von Ort zu Ort oder von Haus zu Haus.
  2. Absatz 2,Der Versandhandel mit Giften, zur arzneilichen Verwendung bestimmten Stoffen und Präparaten, Heilbehelfen, Waffen und Munition sowie pyrotechnischen Artikeln an Letztverbraucher ist unzulässig. Dieses Verbot gilt auch für den Absatz von aus eigener Erzeugung stammenden Waren oder von zugekauften Waren (Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 6,) in der Art des Versandhandels an Letztverbraucher.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hat, wenn es Gründe der öffentlichen Sicherheit erfordern, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, wenn es Gründe der Volksgesundheit oder des Jugendschutzes erfordern, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz, oder wenn es – neben den Fällen des Absatz 2, – wegen der besonderen Gefahr einer Irreführung oder Benachteiligung der Bevölkerung erforderlich ist, mit Verordnung auch weitere Waren zu bezeichnen, hinsichtlich derer der Versandhandel an Letztverbraucher unzulässig ist. Ein solches Verbot gilt auch für den Absatz von aus eigener Erzeugung stammenden Waren oder von zugekauften Waren (Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 6,) in der Art des Versandhandels an Letztverbraucher.

Schlagworte

Lebensmittel, Rohstoff

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12070031

Alte Dokumentnummer

N5197418429S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/50/P50/NOR12070031

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