(1)Absatz eins,Ein Realgewerberecht oder Dominikalgewerberecht, das zu einer Tätigkeit berechtigt, die dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegt, gilt nach Maßgabe seines sachlichen Inhaltes als entsprechende Berechtigung im Sinne dieses Bundesgesetzes, sofern sein Inhaber binnen drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes der Bezirksverwaltungsbehörde anzeigt, daß er von dieser Berechtigung Gebrauch machen will. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Anzeige mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen, wenn der Inhaber des Realgewerbes oder Dominikalgewerbes nachweist:
den Bestand des Realgewerberechtes oder Dominikalgewerberechtes im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes und
daß das Realgewerbe oder Dominikalgewerbe innerhalb der letzten fünf Jahre vor Erstattung der Anzeige ausgeübt worden ist.
Treffen die Voraussetzungen gemäß Z. 1 oder Z. 2 nicht zu, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde dies mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen. Der administrative Instanzenzug geht bis zum Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie.Treffen die Voraussetzungen gemäß Ziffer eins, oder Ziffer 2, nicht zu, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde dies mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen. Der administrative Instanzenzug geht bis zum Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie.