Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbeordnung 1973 § 361

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1973

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 50/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 361

Inkrafttretensdatum

01.01.1989

Außerkrafttretensdatum

30.06.1993

Abkürzung

GewO 1973

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

k) Verfahren bei Entziehung der Gewerbeberechtigung

Paragraph 361,
  1. Absatz eins,Zur Entziehung der Gewerbeberechtigung (Paragraphen 87 bis 89), zu Feststellungen gemäß Paragraph 90 und zu Maßnahmen gemäß Paragraph 91, Absatz eins,, soweit sich die Entziehungsgründe auf die Person des Pächters oder Geschäftsführers beziehen, und gemäß Paragraph 91, Absatz 2, ist bei Anmeldungsgewerben die Bezirksverwaltungsbehörde, bei konzessionierten Gewerben die zur Erteilung der Konzession zuständige Behörde berufen. Zur Entziehung des Rechtes zur Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte (Paragraphen 88, Absatz 2 a und 89 Absatz 3,) und zu Maßnahmen gemäß Paragraph 91, Absatz eins,, soweit sich die Entziehungsgründe auf die Person des Filialgeschäftsführers beziehen, ist die für die weitere Betriebsstätte jeweils zuständige Behörde (Paragraphen 341, Absatz 4 und 345 Absatz 4,) berufen.
  2. Absatz 2,Vor der Entziehung der Gewerbeberechtigung oder des Rechtes zur Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte oder von Maßnahmen gemäß Paragraph 91, ist die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft und, wenn Arbeitnehmer im Betriebe beschäftigt sind, auch die Kammer für Arbeiter und Angestellte zu hören; die Anhörung der zuständigen Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft hat zu entfallen, wenn diese die Entziehung gemäß Paragraph 88, Absatz 2 und 2 a angeregt hat.
  3. Absatz 3,Vor der Entziehung einer Gewerbeberechtigung, bei deren Erteilung auf das Vorliegen eines Bedarfes Bedacht zu nehmen ist, ist überdies die Gemeinde des Standortes zu hören.
  4. Absatz 4,Gegen Maßnahmen gemäß Paragraph 91, Absatz eins, steht das Recht der Berufung sowohl dem Gewerbeinhaber als auch dem Pächter, Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer zu.
  5. Absatz 5,Der administrative Instanzenzug geht in den Verfahren betreffend die Entziehung der Gewerbeberechtigung aus den in den Paragraphen 87, 88, Absatz eins, oder 89 Absatz eins, angeführten Gründen sowie in den Verfahren betreffend Maßnahmen gemäß Paragraph 91 bis zum Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie.

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12075842

Alte Dokumentnummer

N5198811489J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/50/P361/NOR12075842

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