Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbeordnung 1973 § 358

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1973

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 50/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 358

Inkrafttretensdatum

01.01.1989

Außerkrafttretensdatum

15.01.1993

Abkürzung

GewO 1973

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 358,
  1. Absatz eins,Werden Umstände bekannt, die die Genehmigungspflicht einer Anlage im Sinne des Paragraph 74, begründen könnten, zieht aber der Inhaber der Anlage in Zweifel, daß die Voraussetzungen für die Genehmigungspflicht gegeben seien, so hat die Behörde (Paragraphen 333, 334 und 335) auf Antrag des Inhabers der Anlage die Anlage oder das Vorhaben zu prüfen und durch Bescheid festzustellen, ob die Errichtung und der Betrieb der Anlage der Genehmigung bedürfen. Ein Feststellungsbescheid ist jedoch nicht zu erlassen, wenn die Genehmigungspflicht der Anlage offenkundig ist. Ergeben sich im Feststellungsverfahren Zweifel, ob dieses Bundesgesetz auf jene Tätigkeit anzuwenden ist, der die Anlage regelmäßig zu dienen bestimmt ist, so ist dieses Verfahren zu unterbrechen und ein Feststellungsverfahren gemäß Paragraph 348, durchzuführen.
  2. Absatz 2,Durch ein solches Verfahren zur Feststellung der Genehmigungspflicht wird späteren Feststellungen über Art und Umfang der möglichen Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen und nachteiligen Einwirkungen nicht vorgegriffen.
  3. Absatz 3,Absatz eins, ist sinngemäß anzuwenden, wenn der Inhaber einer gewerblichen Betriebsanlage die Feststellung beantragt, ob eine gemäß Paragraph 82, Absatz eins und 2 erlassene Verordnung auf seine Betriebsanlage anzuwenden ist.

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12075838

Alte Dokumentnummer

N5198811486J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/50/P358/NOR12075838

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