(3)Absatz 3,Wird beim Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie um die Bewilligung zur Ausübung eines konzessionierten Gewerbes angesucht, bestehen aber Zweifel, ob auf die betreffende Tätigkeit die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden sind, so hat der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie von Amts wegen über diese Frage zu entscheiden. Abs. 2 erster Satz gilt sinngemäß.Wird beim Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie um die Bewilligung zur Ausübung eines konzessionierten Gewerbes angesucht, bestehen aber Zweifel, ob auf die betreffende Tätigkeit die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden sind, so hat der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie von Amts wegen über diese Frage zu entscheiden. Absatz 2, erster Satz gilt sinngemäß.