(1)Absatz eins,Zur Verleihung der Bewilligung zur Abhaltung eines Gelegenheitsmarktes ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig. Das Ansuchen ist von der Gemeinde, in der der Markt abgehalten werden soll, zu stellen. § 327 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.Zur Verleihung der Bewilligung zur Abhaltung eines Gelegenheitsmarktes ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig. Das Ansuchen ist von der Gemeinde, in der der Markt abgehalten werden soll, zu stellen. Paragraph 327, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden.