Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbeordnung 1973 § 329

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1973

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 50/1974

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 329

Inkrafttretensdatum

01.08.1974

Außerkrafttretensdatum

30.06.1993

Abkürzung

GewO 1973

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 329,
  1. Absatz eins,Zur Verleihung der Bewilligung zur Abhaltung eines Gelegenheitsmarktes ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig. Das Ansuchen ist von der Gemeinde, in der der Markt abgehalten werden soll, zu stellen. Paragraph 327, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2,Vor der Entscheidung sind die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft, die Kammer für Arbeiter und Angestellte und die Landwirtschaftskammer zu hören.
  3. Absatz 3,Der Bescheid hat neben den im Paragraph 328, Absatz 2, angeführten Angaben auch die Gelegenheit zu bezeichnen, die den Anlaß für die Abhaltung des Marktes bildet und für ihn bestimmend ist. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die im Absatz 2, genannten Kammern von der Verleihung einer Bewilligung zur Abhaltung eines Gelegenheitsmarktes zu verständigen.
  4. Absatz 4,Eine Bewilligung zur Abhaltung eines Gelegenheitsmarktes erlischt, wenn der Gelegenheitsmarkt zehn Jahre hindurch nicht abgehalten worden ist.

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12070316

Alte Dokumentnummer

N5197418715S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/50/P329/NOR12070316

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