Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbeordnung 1973 § 325

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1973

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 50/1974 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 325

Inkrafttretensdatum

01.07.1993

Außerkrafttretensdatum

18.03.1994

Abkürzung

GewO 1973

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 325,
  1. Absatz eins,Unbeschadet des Paragraph 324, Absatz 2 a und Absatz 3, sind der Verkauf und das Feilbieten von Waren in der Art eines Marktes verboten, wenn hiefür keine Verordnung der Gemeinde, in der der Markt abgehalten werden soll, besteht und auch kein Gelegenheitsmarkt bewilligt ist.
  2. Absatz 2,Waren, deren marktmäßiger Verkauf aus Gründen der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, des Schutzes der Gesundheit von Menschen oder der Vermeidung der Verschleppung von Krankheiten von Pflanzen oder Tieren nicht vertretbar ist, dürfen auf Märkten nicht feilgehalten werden.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat die Waren zu bezeichnen, auf die Absatz 2, anzuwenden ist.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12080721

Alte Dokumentnummer

N5199324938J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/50/P325/NOR12080721

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