Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbeordnung 1973 § 32

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1973

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 50/1974 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 32

Inkrafttretensdatum

01.08.1974

Außerkrafttretensdatum

18.03.1994

Abkürzung

GewO 1973

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 32,
  1. Absatz eins,Allen Gewerbetreibenden steht das Recht zu, ihre Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtungen, Betriebsmittel, sonstigen Betriebsbehelfe und Betriebsgebäude instandzuhalten und instandzusetzen.
  2. Absatz 2,Bei Ausübung der Rechte gemäß Absatz eins, haben sich die Gewerbetreibenden, soweit dies aus Gründen der Sicherheit notwendig ist, entsprechend ausgebildeter und erfahrener Fachkräfte zu bedienen. Der Ausbildung von Lehrlingen im Rahmen der Bestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, steht dieses Gebot nicht entgegen.
  3. Absatz 3,Alle Gewerbetreibenden sind im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung zur Ausübung des nicht der Konzessionspflicht unterliegenden Werkverkehrs mit Gütern berechtigt.
  4. Absatz 4,Alle Gewerbetreibenden sind im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung zur Ausübung des nicht der Konzessionspflicht unterliegenden nichtlinienmäßigen Personenwerkverkehrs berechtigt. Die Bestimmungen des Paragraph 2, des Kraftfahrliniengesetzes 1952, Bundesgesetzblatt Nr. 84, über den zulässigen linienmäßigen Personenwerkverkehr bleiben unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12070013

Alte Dokumentnummer

N5197418411S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/50/P32/NOR12070013

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