(4)Absatz 4,Alle Gewerbetreibenden sind im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung zur Ausübung des nicht der Konzessionspflicht unterliegenden nichtlinienmäßigen Personenwerkverkehrs berechtigt. Die Bestimmungen des § 2 des Kraftfahrliniengesetzes 1952, BGBl. Nr. 84, über den zulässigen linienmäßigen Personenwerkverkehr bleiben unberührt.Alle Gewerbetreibenden sind im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung zur Ausübung des nicht der Konzessionspflicht unterliegenden nichtlinienmäßigen Personenwerkverkehrs berechtigt. Die Bestimmungen des Paragraph 2, des Kraftfahrliniengesetzes 1952, Bundesgesetzblatt Nr. 84, über den zulässigen linienmäßigen Personenwerkverkehr bleiben unberührt.