(2)Absatz 2,Arbeitnehmern, die zur Ausübung der im § 311 Abs. 1 genannten Tätigkeiten verwendet werden, steht das Recht zu, sich der Berufsbezeichnung „Berufsdetektivassistent“ zu bedienen.Arbeitnehmern, die zur Ausübung der im Paragraph 311, Absatz eins, genannten Tätigkeiten verwendet werden, steht das Recht zu, sich der Berufsbezeichnung „Berufsdetektivassistent“ zu bedienen.