Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Gewerbeordnung 1973 § 316

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1973

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 50/1974 aufgehoben durch BGBl. Nr. 29/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 316

Inkrafttretensdatum

01.08.1974

Außerkrafttretensdatum

30.06.1993

Abkürzung

GewO 1973

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Bezeichnung

Paragraph 316,
  1. Absatz eins,Gewerbetreibenden, die zur Ausübung einer Konzession für das Gewerbe der Berufsdetektive berechtigt sind, steht das Recht zu, sich der Berufsbezeichnung „konzessionierter Berufsdetektiv“ zu bedienen.
  2. Absatz 2,Arbeitnehmern, die zur Ausübung der im Paragraph 311, Absatz eins, genannten Tätigkeiten verwendet werden, steht das Recht zu, sich der Berufsbezeichnung „Berufsdetektivassistent“ zu bedienen.
  3. Absatz 3,Andere Berufsbezeichnungen und auch zustehende Amtsbezeichnungen dürfen bei der Gewerbeausübung nicht gebraucht werden.

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12070303

Alte Dokumentnummer

N5197418702S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/50/P316/NOR12070303

Navigation im Suchergebnis