Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Gewerbeordnung 1973
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 261
Inkrafttretensdatum
01.07.1993
Außerkrafttretensdatum
18.03.1994
Abkürzung
GewO 1973
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Höchsttarif
§ 261.Paragraph 261,
(1)Absatz eins,Der Landeshauptmann kann durch Verordnung einen Höchsttarif für die Leistungen des Abdeckergewerbes festlegen. Hiebei ist auf die Leistungsfähigkeit der Betriebe und auf die Interessen der Leistungsempfänger Bedacht zu nehmen.
(2)Absatz 2,Vor der Festlegung des Höchsttarifs sind die zuständige Landesinnung, die zuständige Kammer für Arbeiter und Angestellte und die zuständige Landwirtschaftskammer zu hören.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch
BGBl. Nr. 29/1993
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2023
Gesetzesnummer
10006402
Dokumentnummer
NOR12080701
Alte Dokumentnummer
N5199324918J