Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbeordnung 1973 § 259

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1973

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 50/1974

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 259

Inkrafttretensdatum

01.08.1974

Außerkrafttretensdatum

31.12.1988

Abkürzung

GewO 1973

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

römisch sechs.

Immobilienmakler

Paragraph 259,
  1. Absatz eins,Der Konzessionspflicht unterliegt die Vermittlung des Kaufes, Verkaufes und Tausches von bebauten und unbebauten Grundstücken einschließlich der Vermittlung des Kaufes, Verkaufes und Tausches von Wohnungen, Geschäftsräumen und Unternehmen, ferner die Vermittlung von Bestandverträgen über Immobilien einschließlich der Vermittlung von Bestandverträgen über Wohnungen, Geschäftsräume und Unternehmen, die Vermittlung von Hypothekardarlehen sowie der Handel mit Immobilien.
  2. Absatz 2,Nicht der Konzessionspflicht unterliegt der von Baugewerbetreibenden ausgeübte Handel mit Immobilien, wenn der Baugewerbetreibende auf eigenem Grund und Boden oder auf Grund eines ihm zustehenden Baurechtes Bauten auf eigene Rechnung im Rahmen seiner Konzession ausführt, um sie weiter zu veräußern.
  3. Absatz 3,Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer Konzession nach Absatz eins, berechtigt sind, sind auch zur Vermittlung von Privatzimmern an Reisende zu vorübergehendem Aufenthalt sowie zur Führung eines Fremdenzimmernachweises berechtigt.

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12070246

Alte Dokumentnummer

N5197418645S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/50/P259/NOR12070246

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