Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbeordnung 1973 § 225

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1973

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 50/1974 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 225

Inkrafttretensdatum

01.07.1993

Außerkrafttretensdatum

18.03.1994

Abkürzung

GewO 1973

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Bezeichnung

Paragraph 225,
  1. Absatz eins,Gewerbetreibende, die sowohl den Befähigungsnachweis für das Handwerk der Augenoptiker (Paragraph 94, Ziffer 65,) als auch für das Gewerbe der Kontaktlinsenoptiker erbracht haben sowie ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluß eines mindestens dreijährigen entsprechenden Studiums an einer Universität, Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau erbringen, dürfen die Berufsbezeichnung „Optometrist“ führen.
  2. Absatz 2,Absatz eins, tritt erst mit der Erlassung einer Verordnung in Kraft, welche die Anerkennung des Studiums gemäß Absatz eins, regelt.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12080659

Alte Dokumentnummer

N5199324876J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/50/P225/NOR12080659

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