Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbeordnung 1973 § 197

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1973

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 50/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 619/1981

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 197

Inkrafttretensdatum

01.02.1982

Außerkrafttretensdatum

30.06.1993

Abkürzung

GewO 1973

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Alkoholausschank an Jugendliche

Paragraph 197,
  1. Absatz eins,Die Gastgewerbetreibenden dürfen weder selbst noch durch die im Betrieb verwendeten Personen alkoholische Getränke an Jugendliche ausschenken oder ausschenken lassen, wenn diesen Jugendlichen nach den landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen der Genuß von Alkohol verboten ist.
  2. Absatz 2,Nicht verboten ist der Verkauf an Jugendliche im Sinne des Absatz eins,, die solche Getränke, die zum Genuß durch Erwachsene außerhalb des Gastgewerbebetriebes bestimmt sind, holen.
  3. Absatz 3,Wenn den Jugendlichen nach den landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen der Genuß von Alkohol verboten ist, dann haben die zum Ausschank von alkoholischen Getränken berechtigten Gastgewerbetreibenden an einer geeigneten Stelle der Betriebsräume einen Anschlag anzubringen, auf dem deutlich lesbar auf dieses Verbot hingewiesen wird.
  4. Absatz 4,Die Absatz eins bis 3 gelten auch für Gewerbetreibende, die zu einem gemäß Paragraph 190, nicht der Konzessionspflicht gemäß Paragraph 189, unterliegenden Ausschank von alkoholischen Getränken berechtigt sind.

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12070180

Alte Dokumentnummer

N5197418579S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/50/P197/NOR12070180

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