Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gewerbeordnung 1973
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 172
Inkrafttretensdatum
01.07.1993
Außerkrafttretensdatum
18.03.1994
Abkürzung
GewO 1973
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Teiltätigkeiten
§ 172.Paragraph 172,
Eine Gewerbeberechtigung für die Wartung von Luftfahrzeugen oder Luftfahrtgerät im Sinne des § 171 ist für nachstehende Tätigkeiten erforderlich: Eine Gewerbeberechtigung für die Wartung von Luftfahrzeugen oder Luftfahrtgerät im Sinne des Paragraph 171, ist für nachstehende Tätigkeiten erforderlich:
Tätigkeiten am Flugwerk von Luftfahrzeugen;
Tätigkeiten an Triebwerken von Luftfahrzeugen;
Tätigkeiten an der elektronischen Bordausrüstung von Luftfahrzeugen;
Tätigkeiten an der nichtelektronischen Bordausrüstung von Luftfahrzeugen;
Tätigkeiten an sonstigem Luftfahrtgerät.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch
BGBl. Nr. 29/1993
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2023
Gesetzesnummer
10006402
Dokumentnummer
NOR12080598
Alte Dokumentnummer
N5199324815J