Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbeordnung 1973 § 139

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1973

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 50/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 269/1985

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 139

Inkrafttretensdatum

01.01.1986

Außerkrafttretensdatum

30.06.1993

Abkürzung

GewO 1973

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Bezeichnung der Waffen

Paragraph 139,
  1. Absatz eins,Nichtmilitärische Feuerwaffen und militärische Waffen, die gewerbsmäßig in den inländischen Verkehr gebracht werden, müssen mit der Bezeichnung des Erzeugers und einer fortlaufenden Erzeugungsnummer gekennzeichnet sein. Im Ausland erzeugte nichtmilitärische Feuerwaffen und militärische Waffen dürfen nur dann gewerbsmäßig in den inländischen Verkehr gebracht werden, wenn sie überdies mit der Bezeichnung jenes Gewerbetreibenden versehen sind, der die Waffe zum erstenmal in den inländischen Verkehr bringt.
  2. Absatz 2,Eine nichtmilitärische Feuerwaffe, deren Bezeichnung gemäß Absatz eins, oder deren Erzeugungsnummer im Zuge der Instandsetzung durch einen befugten Gewerbetreibenden unkenntlich gemacht worden ist, darf in den inländischen Verkehr gebracht werden, wenn sie mit der Bezeichnung dieses Instandsetzers und einer fortlaufenden Nummer, die dieser Gewerbetreibende beizusetzen hat, gekennzeichnet ist. Der Instandsetzer ist verpflichtet, die ursprüngliche Bezeichnung gemäß Absatz eins und die ursprüngliche Erzeugungsnummer im Waffenbuch (Paragraph 138,) zu verzeichnen.

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12070122

Alte Dokumentnummer

N5197418521S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/50/P139/NOR12070122

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