Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbeordnung 1973 § 109

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1973

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 50/1974

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 109

Inkrafttretensdatum

01.08.1974

Außerkrafttretensdatum

30.06.1993

Abkürzung

GewO 1973

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Antiquitäten- und Kunstgegenständehandel

Paragraph 109,

Händler mit Antiquitäten und Kunstgegenständen (Paragraph 103, Absatz eins, Litera b, Ziffer eins,) sind verpflichtet,

  1. Ziffer eins
    über die Auskunftspflicht des Paragraph 338, hinaus auch den Sicherheitsbehörden während der Geschäftsstunden die Nachschau in den Geschäftslokalen zu ermöglichen, Beweismittel vorzulegen, Einsicht in die Geschäftsbücher zu gewähren und die für die Überprüfung notwendigen Auskünfte, insbesondere über die Herkunft der Waren, zu erteilen;
  2. Ziffer 2
    die ihnen zugekommenen Mitteilungen über verlorene, vergessene, zurückgelassene oder dem rechtmäßigen Besitzer widerrechtlich entzogene Gegenstände geordnet und nachschaubereit aufzubewahren.

Schlagworte

Antiquitätenhandel

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12070092

Alte Dokumentnummer

N5197418491S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/50/P109/NOR12070092

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