Bundesrecht konsolidiert

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Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Simbach-Innbrücke) (BRD) Art. 2

Kurztitel

Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Simbach-Innbrücke) (BRD)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 441/1974

Typ

Vertrag – BRD

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

01.08.1974

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 2

Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 umfaßt

  1. Litera a
    die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar
    • Strichaufzählung
      die Innbrücke von der gemeinsamen Grenze bis zur Innstraße;
    • Strichaufzählung
      die Innstraße einschließlich der Gehsteige von der Innbrücke bis zur Einmündung der Gartenstraße;
    • Strichaufzählung
      den Hochwasserdamm zu beiden Seiten der Innstraße jeweils bis zu den Gabelungen des Dammweges;
    • Strichaufzählung
      die zu den Gebäuden Innstraße Nr. 46 und 48 gehörenden Grundstücke sowie den Zufahrtsweg von der Innstraße zum Hof des Hauses Innstraße Nr. 46;
    • Strichaufzählung
      die beiden Abfertigungskioske auf dem Hochwasserdamm;
    • Strichaufzählung
      den Untersuchungsraum im Kellergeschoß des Gebäudes Innstraße Nr. 48;
    • Strichaufzählung
      den Gemeinschaftsraum (Unterrichtsraum) im Kellergeschoß des Gebäudes Innstraße Nr. 46;
    • Strichaufzählung
      die sanitären Anlagen und alle Verbindungswege in den Erd- und Kellergeschossen der Gebäude Innstraße Nr. 46 und 48, sowie im 1. Obergeschoß des Gebäudes Innstraße Nr. 48;
  2. Litera b
    die den österreichischen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen Räume, und zwar
    • Strichaufzählung
      das gesamte Erdgeschoß des Gebäudes Innstraße Nr. 46 ausgenommen den gemeinsam benützten Flur;
    • Strichaufzählung
      im Gebäude Innstraße Nr. 48 den Büroraum an der Nordostecke des 1. Obergeschosses, sowie die an das Gebäude Innstraße Nr. 46 angrenzenden Räume, und zwar die beiden Räume im Erdgeschoß und den Raum im Kellergeschoß.

Im RIS seit

10.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2018

Gesetzesnummer

20010282

Dokumentnummer

NOR40205990

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/441/A2/NOR40205990

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