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Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Simbach-Innbrücke) (BRD) Art. 2
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
Art. 1 am 21.08.2026
Art. 3 am 21.08.2026
Alle Fassungen
Art. 2 heute
Art. 2 gültig ab 01.08.1974
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Simbach-Innbrücke) (BRD)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 441/1974
Typ
Vertrag – BRD
§/Artikel/Anlage
Art. 2
Inkrafttretensdatum
01.08.1974
Außerkrafttretensdatum
Index
49/04 Grenzverkehr
Text
Artikel 2
Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 umfaßt
a)
Litera a
die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar
–
Strichaufzählung
die Innbrücke von der gemeinsamen Grenze bis zur Innstraße;
–
Strichaufzählung
die Innstraße einschließlich der Gehsteige von der Innbrücke bis zur Einmündung der Gartenstraße;
–
Strichaufzählung
den Hochwasserdamm zu beiden Seiten der Innstraße jeweils bis zu den Gabelungen des Dammweges;
–
Strichaufzählung
die zu den Gebäuden Innstraße Nr. 46 und 48 gehörenden Grundstücke sowie den Zufahrtsweg von der Innstraße zum Hof des Hauses Innstraße Nr. 46;
–
Strichaufzählung
die beiden Abfertigungskioske auf dem Hochwasserdamm;
–
Strichaufzählung
den Untersuchungsraum im Kellergeschoß des Gebäudes Innstraße Nr. 48;
–
Strichaufzählung
den Gemeinschaftsraum (Unterrichtsraum) im Kellergeschoß des Gebäudes Innstraße Nr. 46;
–
Strichaufzählung
die sanitären Anlagen und alle Verbindungswege in den Erd- und Kellergeschossen der Gebäude Innstraße Nr. 46 und 48, sowie im 1. Obergeschoß des Gebäudes Innstraße Nr. 48;
b)
Litera b
die den österreichischen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen Räume, und zwar
–
Strichaufzählung
das gesamte Erdgeschoß des Gebäudes Innstraße Nr. 46 ausgenommen den gemeinsam benützten Flur;
–
Strichaufzählung
im Gebäude Innstraße Nr. 48 den Büroraum an der Nordostecke des 1. Obergeschosses, sowie die an das Gebäude Innstraße Nr. 46 angrenzenden Räume, und zwar die beiden Räume im Erdgeschoß und den Raum im Kellergeschoß.
Im RIS seit
10.08.2018
Zuletzt aktualisiert am
10.08.2018
Gesetzesnummer
20010282
Dokumentnummer
NOR40205990
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/441/A2/NOR40205990
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