Bundesrecht konsolidiert

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Strafvollzugsanpassungsgesetz Art. 5

Kurztitel

Strafvollzugsanpassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 424/1974

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1975

Außerkrafttretensdatum

Index

25/02 Strafvollzug

Beachte

Z 1 ist bereits am 1. August 1974 in Kraft getreten (vgl. Art. VI Z 2).

Text

Artikel römisch fünf

Vollzug der auf Unterbringung in einem Arbeitshaus lautenden Strafurteile

  1. Ziffer eins
    Die Unterbringung eines Rechtsbrechers in einem Arbeitshaus ist nach dem 31. Dezember 1974 als Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter (Paragraph 23, des Strafgesetzbuches) zu vollziehen, wenn die Unterbringung nach Paragraph eins, Absatz 2, des Arbeitshausgesetzes 1951, Bundesgesetzblatt Nr. 211, angeordnet worden ist und festgestellt wird, daß zugleich mit den Voraussetzungen nach Paragraph eins, Absatz 2, des Arbeitshausgesetzes 1951 auch die Voraussetzungen nach Paragraph 23, des Strafgesetzbuches vorgelegen sind. Diese Feststellung muß bei einem Rechtsbrecher, an dem am 31. Dezember 1974 die Unterbringung in einem Arbeitshaus oder die dieser Unterbringung vorangehende Freiheitsstrafe vollzogen wird, spätestens bis zu diesem Zeitpunkt in Rechtskraft erwachsen sein, sonst spätestens bis zu dem Zeitpunkt, ab dem die Unterbringung in einem Arbeitshaus zu vollziehen wäre. Über die Feststellung, hat, solange an dem Rechtsbrecher die Freiheitsstrafe oder Unterbringung im Arbeitshaus vollzogen wird, das Vollzugsgericht (Paragraphen 16, 162, StVG), sonst das erkennende Gericht auf Antrag des öffentlichen Anklägers zu entscheiden.
  2. Ziffer 2
    Die Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter nach Ziffer eins, darf zusammen mit der vorangehenden Unterbringung in einem Arbeitshaus nicht länger als fünf Jahre dauern.
  3. Ziffer 3
    Soweit die Unterbringung eines Rechtsbrechers in einem Arbeitshaus nicht nach Ziffer eins, als Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter zu vollziehen ist, darf sie nach dem 31. Dezember 1974 nicht mehr vollzogen werden. Ebenso darf die Unterbringung nicht mehr vollzogen werden, wenn sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes nach den Paragraphen 2 und 4 des Arbeitshausgesetzes 1951 für eine Probezeit aufgeschoben oder der Untergebrachte in diesem Zeitpunkt auf Probe entlassen ist.

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2012

Gesetzesnummer

10002299

Dokumentnummer

NOR12029539

Alte Dokumentnummer

N2197414990T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/424/A5/NOR12029539

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