(2)Absatz 2,Die Träger der Krankenversicherung haben an den beim Hauptverband errichteten Erstattungsfonds (Art. I § 15) einen einmaligen Zuschuß wie folgt zu leisten:Die Träger der Krankenversicherung haben an den beim Hauptverband errichteten Erstattungsfonds (Artikel römisch eins, Paragraph 15,) einen einmaligen Zuschuß wie folgt zu leisten:
am 15. September 1974 einen Betrag von 100 Millionen Schilling,
im Jahre 1975 einen Betrag von 300 Millionen Schilling,
im Jahre 1976 einen Betrag von 300 Millionen Schilling.
Der Hauptverband hat für die Aufteilung dieses Zuschusses auf die einzelnen Träger der Krankenversicherung einen Schlüssel festzusetzen, der unter Bedachtnahme auf den bei den einzelnen Trägern der Krankenversicherung im Jahresdurchschnitt des vorangegangenen Kalenderjahres ausgewiesenen Stand an Versicherten der im § 51 Abs. 1 Z. 1 lit. b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bezeichneten Art zu ermitteln ist. Die Zuschüsse sind für die Jahre 1975 und 1976 in gleichen Teilbeträgen jeweils mit dem Beginn der in Betracht kommenden Kalendervierteljahre zu überweisen.Der Hauptverband hat für die Aufteilung dieses Zuschusses auf die einzelnen Träger der Krankenversicherung einen Schlüssel festzusetzen, der unter Bedachtnahme auf den bei den einzelnen Trägern der Krankenversicherung im Jahresdurchschnitt des vorangegangenen Kalenderjahres ausgewiesenen Stand an Versicherten der im Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bezeichneten Art zu ermitteln ist. Die Zuschüsse sind für die Jahre 1975 und 1976 in gleichen Teilbeträgen jeweils mit dem Beginn der in Betracht kommenden Kalendervierteljahre zu überweisen.