Bundesrecht konsolidiert

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Entgeltfortzahlungsgesetz Art. 1 § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Entgeltfortzahlungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 399/1974

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 1

Inkrafttretensdatum

01.09.1974

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010

Abkürzung

EFZG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Artikel römisch eins
ABSCHNITT 1

ENTGELTFORTZAHLUNG

Geltungsbereich

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes gelten, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis auf einem privatrechtlichen Vertrag beruht.
  2. Absatz 2,Ausgenommen vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis dem
    1. Ziffer eins
      Angestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1921,,
    2. Ziffer 2
      Gutsangestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 538 aus 1923,,
    3. Ziffer 3
      Journalistengesetz, StGBl. Nr. 88 aus 1920,,
    4. Ziffer 4
      Schauspielergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 441 aus 1922,,
    5. Ziffer 5
      Landarbeitsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1948,, oder
    6. Ziffer 6
      Heimarbeitsgesetz 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1961,,
    in der jeweils geltenden Fassung unterliegt.
  3. Absatz 3,Ausgenommen vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind ferner Arbeitnehmer, die in einem der nachstehend angeführten Arbeitsverhältnisse stehen:
    1. Ziffer eins
      Arbeitsverhältnisse zum Bund mit Ausnahme derer, die auf kollektivvertraglichen Vereinbarungen oder ausschließlich auf dem ABGB beruhen;
    2. Ziffer 2
      Arbeitsverhältnisse zu einem Land, zu einem Gemeindeverband oder zu einer Gemeinde, sofern die Arbeitnehmer behördliche Aufgaben zu besorgen haben;
    3. Ziffer 3
      Arbeitsverhältnisse
      1. Litera a
        zu einem Land, zu einem Gemeindeverband oder zu einer Gemeinde, sofern die Arbeitnehmer keine behördlichen Aufgaben zu besorgen haben,
      2. Litera b
        zu einer Stiftung, Anstalt oder zu einem Fonds, sofern diese Einrichtungen von Organen einer Gebietskörperschaft oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen einer Gebietskörperschaft bestellt sind,
      3. Litera c
        zu einer juristischen Person öffentlichen Rechts, soweit sie nicht bereits in Litera b, erfaßt sind,
    sofern auf diese Arbeitsverhältnisse gesetzliche oder dienst- und besoldungsrechtliche Vorschriften Anwendung finden, die den Anspruch auf Entgeltfortzahlung zwingend zumindest genauso günstig regeln wie dieses Bundesgesetz.
  4. Absatz 4,Ausgenommen vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind auch Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis dem
    1. Ziffer eins
      Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 235 aus 1962,,
    2. Ziffer 2
      Hausbesorgergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,, oder
    3. Ziffer 3
      Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,,
    in der jeweils geltenden Fassung, unterliegt, sofern die Artikel römisch zwei, römisch drei und römisch vier nicht anderes bestimmen.

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2023

Gesetzesnummer

10008308

Dokumentnummer

NOR12097389

Alte Dokumentnummer

N6197427941L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/399/A1P1/NOR12097389

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