Bundesrecht konsolidiert

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Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks Art. 1

Kurztitel

Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 396/1974

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

20.07.1974

Außerkrafttretensdatum

Index

16/02 Rundfunk

Text

Artikel römisch eins

  1. Absatz eins,Rundfunk ist die für die Allgemeinheit bestimmte Verbreitung von Darbietungen aller Art in Wort, Ton und Bild unter Benützung elektrischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung bzw. längs oder mittels eines Leiters sowie der Betrieb von technischen Einrichtungen, die diesem Zweck dienen.
  2. Absatz 2,Die näheren Bestimmungen für den Rundfunk und seine Organisation sind bundesgesetzlich festzulegen. Ein solches Bundesgesetz hat insbesondere Bestimmungen zu enthalten, die die Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, die Berücksichtigung der Meinungsvielfalt, die Ausgewogenheit der Programme sowie die Unabhängigkeit der Personen und Organe, die mit der Besorgung der im Absatz eins, genannten Aufgaben betraut sind, gewährleisten.
  3. Absatz 3,Rundfunk gemäß Absatz eins, ist eine öffentliche Aufgabe.

Anmerkung

BGBl. Nr. 379/1984 (Rundfunkgesetz)

Schlagworte

Definition von Rundfunk

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2012

Gesetzesnummer

10000555

Dokumentnummer

NOR12007996

Alte Dokumentnummer

N11974140770

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/396/A1/NOR12007996

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