Auf Grund der §§ 8, 24 Abs. 1 bis 3 und 33 Abs. 4 des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972, wird, soweit es sich um der Gewerbeordnung unterliegende Betriebe handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und soweit es sich um Betriebe handelt, die dem Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz, BGBl. Nr. 99/1952, unterliegen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr und hinsichtlich des § 11 Z 6 und 7 auch auf Grund des § 32 Abs. 1 des Arbeitszeitgesetzes, BGBl. Nr. 461/1969, verordnet:Auf Grund der Paragraphen 8, 24, Absatz eins bis 3 und 33 Absatz 4, des Arbeitnehmerschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1972,, wird, soweit es sich um der Gewerbeordnung unterliegende Betriebe handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und soweit es sich um Betriebe handelt, die dem Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 99 aus 1952,, unterliegen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr und hinsichtlich des Paragraph 11, Ziffer 6 und 7 auch auf Grund des Paragraph 32, Absatz eins, des Arbeitszeitgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969,, verordnet: