Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Erteilung gewisser Ermächtigungen gemäß § 15 des Bundesministeriengesetzes 1973 an das Bundesministerium für Finanzen
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
12.07.1975
Außerkrafttretensdatum
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Das Bundesministerium für Finanzen wird ermächtigt, soweit dadurch weder völkerrechtliche noch außenpolitische Fragen berührt werden und soweit staatsvertragliche Regelungen dem nicht entgegenstehen, sowie unter Beachtung des § 15 Abs. 3 des Bundesministeriengesetzes 1973Das Bundesministerium für Finanzen wird ermächtigt, soweit dadurch weder völkerrechtliche noch außenpolitische Fragen berührt werden und soweit staatsvertragliche Regelungen dem nicht entgegenstehen, sowie unter Beachtung des Paragraph 15, Absatz 3, des Bundesministeriengesetzes 1973
zur Verhandlung von Staatsverträgen
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung,
zur Regelung der Angelegenheiten auf dem Gebiet des Zoll-, Monopol- und sonstigen Eingangsabgabenwesens und
über die Rechts- und Amtshilfe in Abgaben-, Zoll- und Monopolangelegenheiten sowie im Verwaltungsstrafverfahren in diesen Angelegenheiten;
zum Schriftverkehr mit ausländischen Staaten in den in Z 1 aufgezählten Angelegenheiten sowie in Angelegenheiten des Pensionsrechts öffentlich Bediensteter.zum Schriftverkehr mit ausländischen Staaten in den in Ziffer eins, aufgezählten Angelegenheiten sowie in Angelegenheiten des Pensionsrechts öffentlich Bediensteter.
(2)Absatz 2,Zu den Angelegenheiten des Abs. 1 gehören nicht die Angelegenheiten der wirtschaftlichen Integration, des Europarates und der Vereinten Nationen einschließlich UNCTAD und ECE, ausgenommen aber zollrechtliche Angelegenheiten der ECE.Zu den Angelegenheiten des Absatz eins, gehören nicht die Angelegenheiten der wirtschaftlichen Integration, des Europarates und der Vereinten Nationen einschließlich UNCTAD und ECE, ausgenommen aber zollrechtliche Angelegenheiten der ECE.
Anmerkung
Die nicht-finanziellen Angelegenheiten des Pensionsrechts öffentlich Bediensteter fallen nunmehr in den Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes (
BGBl. Nr. 78/1987).
Schlagworte
Zollwesen, Monopolwesen, Rechtshilfe, Abgabenangelegenheiten, Verträge
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2025
Gesetzesnummer
10000543
Dokumentnummer
NOR12007839
Alte Dokumentnummer
N1197412219P