Bundesrecht konsolidiert

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Abkommen über den Amtssitz der Organisation der erdölexportierenden Länder (OPEC) Art. 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abkommen über den Amtssitz der Organisation der erdölexportierenden Länder (OPEC)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 382/1974 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 108/2010

Typ

Vertrag – OPEC

§/Artikel/Anlage

Art. 9

Inkrafttretensdatum

28.09.2010

Außerkrafttretensdatum

31.05.2024

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Beachte

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 29. September 2022, SV 1/2021-23, dem Bundeskanzler zugestellt am 20. Oktober 2022, zu Recht erkannt:
„1. ... und Art. 9 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Organisation der erdölexportierenden Länder über den Amtssitz der Organisation der erdölexportierenden Länder, BGBl. Nr. 382/1974, idF BGBl. III Nr. 108/2010 sind verfassungswidrig.
2. Diese Bestimmungen sind von den zu ihrer Vollziehung berufenen Organen mit Ablauf des 30. September 2024 nicht mehr anzuwenden.“

(vgl. BGBl. Nr. 170/2022)

Text

Artikel 9

Die OPEC und ihr Eigentum, wo immer es liegt und in wessen Händen es sich befindet, ist von jeglicher Jurisdiktion befreit, es sei denn, daß die OPEC in einem besonderen Fall ausdrücklich auf ihre Immunität verzichtet hat. Es besteht jedoch Einverständnis, daß der Verzicht sich nicht auf Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erstrecken kann.

Im RIS seit

05.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2024

Gesetzesnummer

10000559

Dokumentnummer

NOR40121956

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/382/A9/NOR40121956

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