Bundesrecht konsolidiert

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Abkommen über den Amtssitz der Organisation der erdölexportierenden Länder (OPEC) Art. 27

Kurztitel

Abkommen über den Amtssitz der Organisation der erdölexportierenden Länder (OPEC)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 382/1974 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 108/2010

Typ

Vertrag – OPEC

§/Artikel/Anlage

Art. 27

Inkrafttretensdatum

28.09.2010

Außerkrafttretensdatum

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Text

Artikel 27

  1. Absatz eins,Die OPEC wird der Regierung eine Liste der in den Artikeln 20, 22 und 24 genannten Personen übermitteln und diese nach Bedarf von Zeit zu Zeit revidieren.
  2. Absatz 2,Die Regierung wird den im Artikel 22 genannten Personen eine Identitätsausweis, der mit dem Lichtbild des Inhabers versehen ist, ausstellen. Dieser Ausweis dient zur Legitimierung des Inhabers gegenüber allen österreichischen Behörden.

Im RIS seit

05.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2023

Gesetzesnummer

10000559

Dokumentnummer

NOR40121974

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/382/A27/NOR40121974

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