dem Stellvertretenden Generalsekretär, den Abteilungsleitern, den Höheren Angestellten sowie jenen weiteren Kategorien von Angestellten, die vom Generalsekretär mit Zustimmung der Regierung im Hinblick auf ihre verantwortliche Stellung in der OEL namhaft gemacht werden, die gleichen Privilegien und Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen eingeräumt, wie sie die Regierung den Mitgliedern vergleichbaren Ranges der diplomatischen Vertretungsbehörden in der Republik Österreich einräumt.