Bundesrecht konsolidiert

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Abkommen über den Amtssitz der Organisation der erdölexportierenden Länder (OPEC) Art. 18

Kurztitel

Abkommen über den Amtssitz der Organisation der erdölexportierenden Länder (OPEC)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 382/1974 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 108/2010

Typ

Vertrag – OPEC

§/Artikel/Anlage

Art. 18

Inkrafttretensdatum

28.09.2010

Außerkrafttretensdatum

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Text

Artikel 18

Die Regierung trifft die gegebenenfalls erforderlichen Maßnahmen, um es jedem Angestellten der OPEC, der an Sozialversicherungseinrichtungen der OPEC nicht teilhat, über Ersuchen der OPEC zu ermöglichen, einer Sozialversicherungseinrichtung der Republik Österreich beizutreten. Die OPEC hat unter zu vereinbarenden Bedingungen soweit wie möglich Vorsorge dafür zu treffen, daß die an Ort und Stelle aufgenommenen oder vorübergehend angestellten Angehörigen ihres Personals, denen sie nicht einen Sozialversicherungsschutz zuteil werden läßt, der dem nach österreichischem Recht gewährten zumindest gleichwertig ist, Mitglieder einer österreichischen Sozialversicherungseinrichtung werden können.

Im RIS seit

05.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2023

Gesetzesnummer

10000559

Dokumentnummer

NOR40121965

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/382/A18/NOR40121965

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