(2)Absatz 2,Sofern die Regierung aus wichtigen verwaltungsmäßigen Erwägungen außerstande sein sollte, der OEL Befreiungen von indirekten Steuern zu gewähren, die einen Teil der Kosten der Waren oder Dienstleistungen darstellen, die von der OEL gekauft bzw. für sie erbracht wurden, Miet- und Pachtzinse eingeschlossen, wird die Regierung der OEL für solche Steuern durch Bezahlung von Pauschalbeträgen, die von der Regierung und von der OEL einvernehmlich festgelegt werden, von Zeit zu Zeit Rückerstattung leisten. Es besteht jedoch Einverständnis darüber, daß die OEL in bezug auf kleinere Käufe keine Rückerstattung fordern wird. In bezug auf diese Steuern wird die OEL jederzeit zumindest die gleichen Befreiungen und Erleichterungen genießen, die der österreichischen staatlichen Verwaltung oder den bei der Republik Österreich beglaubigten Leitern diplomatischer Vertretungen gewährt werden, je nachdem, welche günstiger sind. Es besteht jedoch weiters Einverständnis darüber, daß die OEL nicht Befreiung von solchen Steuern fordern wird, die tatsächlich nur ein Entgelt für öffentliche Dienstleistungen darstellen.