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Abkommen über den Amtssitz der Organisation der erdölexportierenden Länder (OPEC) Art. 1
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 31.08.2010
§ 0 am 31.08.2010
Art. 2 am 31.08.2010
Alle Fassungen
Art. 1 heute
Art. 1 gültig ab 28.09.2010
zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 108/2010
Art. 1 gültig von 01.09.2010 bis 27.09.2010
zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 97/2010
Art. 1 gültig von 01.07.2001 bis 31.08.2010
zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 99/2001
Art. 1 gültig von 10.06.1974 bis 30.06.2001
Diese Fassung ist nicht aktuell
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Abkommen über den Amtssitz der Organisation der erdölexportierenden Länder (OPEC)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 382/1974
zuletzt geändert durch
BGBl. III Nr. 99/2001
Typ
Vertrag – OPEC
§/Artikel/Anlage
Art. 1
Inkrafttretensdatum
01.07.2001
Außerkrafttretensdatum
31.08.2010
Index
19/20 Amtssitzabkommen
Text
Artikel 1
Im Sinne dieses Abkommens ist zu verstehen:
a)
Litera a
unter “OEL” die Organisation der erdölexportierenden Länder;
b)
Litera b
unter “Regierung” die Bundesregierung der Republik Österreich;
c)
Litera c
unter “Generalsekretär” der Generalsekretär der OEL oder jeder Funktionär, der beauftragt ist, in seinem Namen zu handeln;
d)
Litera d
unter “Mitgliedstaat” ein Staat, der Mitglied der OEL ist;
e)
Litera e
unter “Gouverneur” ein Mitglied des Gouverneursrates der OEL gemäß der Begriffsbestimmung der Satzung der OEL;
f)
Litera f
unter “Vertreter der Mitgliedstaaten” beglaubigte Vertreter der Mitgliedstaaten und die Angehörigen ihrer Delegationen, jedoch nicht das Verwaltungs- und technische Personal oder sonstiges Dienstpersonal;
g)
Litera g
unter “von der OEL einberufene Tagung” jede Tagung der Konferenz der OEL oder des Gouverneursrates der OEL sowie alle von der OEL oder über ihre Veranlassung einberufenen internationalen Konferenzen oder sonstigen Zusammenkünfte;
h)
Litera h
unter “Archive der OEL” Aufzeichnungen und Schriftverkehr, Schriftstücke, Manuskripte, photographische Aufnahmen und Filmaufnahmen, Filme und Tonaufnahmen, die im Eigentum oder Besitz der OEL stehen;
i)
Litera i
unter “Angestellte der OEL” der Generalsekretär und alle Angehörigen des Personals der OEL mit Ausnahme des an Ort und Stelle aufgenommenen und nach Stundenlohn bezahlten Personals;
j)
Litera j
unter “Eigentum” alles Eigentum einschließlich Kapitalien und anderer Vermögenswerte, die Eigentum der OEL sind oder in Durchführung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben in ihrem Besitz oder in ihrer Verwaltung stehen, sowie alle Einkünfte der OEL; und
k)
Litera k
unter “Amtssitz” das Gelände des Amtssitzes mit dem darauf befindlichen Gebäude oder den darauf befindlichen Gebäuden, wie es in einem Zusatzabkommen zwischen der OPEC und der Regierung näher umschrieben wird, sowie die Residenz des Generalsekretärs und gegebenenfalls jedes sonstige Grundstück oder Gebäude, welches jeweils auf Grund der Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 3 als zu diesem Bereich vorübergehend oder ständig zugehörig anzusehen sind.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2023
Gesetzesnummer
10000559
Dokumentnummer
NOR40018562
European Legislation Identifier (ELI)
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/382/A1/NOR40018562
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