(1)Absatz eins,Im Rahmen des § 47 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes sind folgende Erziehungsmittel anzuwenden:Im Rahmen des Paragraph 47, Absatz eins, des Schulunterrichtsgesetzes sind folgende Erziehungsmittel anzuwenden:
bei positivem Verhalten des Schülers:
Ermutigung,
Anerkennung,
Lob,
Dank;
bei einem Fehlverhalten des Schülers:
Aufforderung,
Zurechtweisung,
Erteilung von Aufträgen zur nachträglichen Erfüllung versäumter
Pflichten,
beratendes bzw. belehrendes Gespräch mit dem Schüler,
beratendes bzw. belehrendes Gespräch unter Beiziehung der Erziehungsberechtigten,
Verwarnung.
Die genannten Erziehungsmittel können vom Lehrer, vom Klassenvorstand und vom Schulleiter, in besonderen Fällen auch von der zuständigen Schulbehörde, angewendet werden.