Bundesrecht konsolidiert

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Schulordnung § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 373/1974 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 126/2024

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

09.06.2020

Außerkrafttretensdatum

31.08.2024

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,Im Rahmen des Paragraph 47, Absatz eins, des Schulunterrichtsgesetzes sind folgende Erziehungsmittel anzuwenden:
    1. Litera a
      bei positivem Verhalten des Schülers:
      Ermutigung,
      Anerkennung,
      Lob,
      Dank;
    2. Litera b
      bei einem Fehlverhalten des Schülers:
      Aufforderung,
      Zurechtweisung,
      Erteilung von Aufträgen zur nachträglichen Erfüllung versäumter
      Pflichten,
      beratendes bzw. belehrendes Gespräch mit dem Schüler,
      beratendes bzw. belehrendes Gespräch unter Beiziehung der Erziehungsberechtigten,

    Verwarnung.

    Die genannten Erziehungsmittel können vom Lehrer, vom Klassenvorstand und vom Schulleiter, in besonderen Fällen auch von der zuständigen Schulbehörde, angewendet werden.
  2. Absatz 2,Erziehungsmaßnahmen sollen möglichst unmittelbar erfolgen und in einem sinnvollen Bezug zum Verhalten des Schülers stehen. Sie sollen dem Schüler einsichtig sein und eine die Erziehung des Schülers fördernde Wirkung haben.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 256/2020

Im RIS seit

09.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2024

Gesetzesnummer

10009376

Dokumentnummer

NOR40223717

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/373/P8/NOR40223717

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