aus einer mündlichen und praktischen Teilprüfung in Unterrichtsgegenständen mit überwiegend praktischer Tätigkeit gemäß § 9 Abs. 2, sofern die Abhaltung einer mündlichen Prüfung gemäß § 5 Abs. 11 nicht zulässig ist, sowie in Musikerziehung in Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und in Bildungsanstalten für Erzieher,aus einer mündlichen und praktischen Teilprüfung in Unterrichtsgegenständen mit überwiegend praktischer Tätigkeit gemäß Paragraph 9, Absatz 2,, sofern die Abhaltung einer mündlichen Prüfung gemäß Paragraph 5, Absatz 11, nicht zulässig ist, sowie in Musikerziehung in Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und in Bildungsanstalten für Erzieher,