Bundesrecht konsolidiert

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Leistungsbeurteilungsverordnung § 15

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Leistungsbeurteilungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 371/1974 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 35/1997

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

01.09.1998

Außerkrafttretensdatum

22.12.2016

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Besondere Bestimmungen über die Leistungsbeurteilung bei den schriftlichen Leistungsfeststellungen

Paragraph 15,
  1. Absatz eins,Die Rechtschreibung ist bei schriftlichen Leistungsfeststellungen nach Maßgabe des Lehrplanes und unter Zugrundelegung der gemeinsamen Absichtserklärung zur Neuregelung der deutschen Rechtschreibung vom 1. Juli 1996 zu beurteilen. In den Schuljahren 1998/99 bis 2005/06 sind Abweichungen von der neuen Rechtschreibung, die der bisherigen Rechtschreibung entsprechen, nach der neuen Rechtschreibung zu korrigieren aber nicht als Fehler zu bewerten.
  2. Absatz 2,Für die Beurteilung von schriftlichen Leistungsfeststellungen sind nur die im Paragraph 14, Absatz eins, angeführten Beurteilungsstufen (Noten) zu verwenden und in Worten einzusetzen. Zusätze zu diesen Noten sind, soweit es sich nicht um Zusätze nach Paragraph 11, Absatz 3, letzter Satz handelt, unzulässig.
  3. Absatz 3,Identische Rechtschreibfehler und Formenfehler (ausgenommen in Mathematik und Darstellender Geometrie) sind in derselben schriftlichen Leistungsfeststellung grundsätzlich nur einmal zu werten; wenn diese Fehler jedoch im Rahmen einer Aufgabe oder Teilaufgabe, die ausschließlich auf die Überprüfung der Beherrschung der betreffenden sprachlichen Erscheinung abzielt, mehrmals vorkommen, ist diese Bestimmung nicht anzuwenden. Folgefehler sind nicht zu werten. Tritt in einer Schularbeit aus Mathematik oder Darstellender Geometrie derselbe Denkfehler in einer Aufgabe mehrmals auf, so ist dieser Denkfehler nur einmal zu werten. Letzteres gilt sinngemäß auch für sachliche Fehler in einer Schularbeit aus Biologie und Umweltkunde oder Physik.
  4. Absatz 4,Falls vom Schüler bei einer schriftlichen Leistungsfeststellung statt der gestellten Aufgabe anderes bearbeitet wurde, ist zu prüfen, ob im Sinne der Definition der Beurteilungsstufen (Paragraph 14,) noch von einer Leistung betreffend die gestellten Anforderungen gesprochen werden kann. Dies gilt auch für den Fall, daß die Arbeit die gesamte Themenstellung verfehlt.

Schlagworte

Großschreibung, Zusammenschreibung

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2016

Gesetzesnummer

10009375

Dokumentnummer

NOR12126774

Alte Dokumentnummer

N7199715201A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/371/P15/NOR12126774

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