Bundesrecht konsolidiert

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Leistungsbeurteilungsverordnung § 14

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Leistungsbeurteilungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 371/1974

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

01.09.1974

Außerkrafttretensdatum

31.08.2012

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Beurteilungsstufen (Noten)

Paragraph 14,
  1. Absatz eins,Für die Beurteilung der Leistungen der Schüler bestehen folgende Beurteilungsstufen (Noten):

Sehr gut

(1),

Gut

(2),

Befriedigend

(3),

Genügend

(4),

Nicht genügend

(5).

  1. Absatz 2,Mit „Sehr gut“ sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in weit über das Wesentliche hinausgehendem Ausmaß erfüllt und, wo dies möglich ist, deutliche Eigenständigkeit beziehungsweise die Fähigkeit zur selbständigen Anwendung seines Wissens und Könnens auf für ihn neuartige Aufgaben zeigt.
  2. Absatz 3,Mit „Gut“ sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in über das Wesentliche hinausgehendem Ausmaß erfüllt und, wo dies möglich ist, merkliche Ansätze zur Eigenständigkeit beziehungsweise bei entsprechender Anleitung die Fähigkeit zur Anwendung seines Wissens und Könnens auf für ihn neuartige Aufgaben zeigt.
  3. Absatz 4,Mit „Befriedigend“ sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen zur Gänze erfüllt; dabei werden Mängel in der Durchführung durch merkliche Ansätze zur Eigenständigkeit ausgeglichen.
  4. Absatz 5,Mit „Genügend“ sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt.
  5. Absatz 6,Mit „Nicht genügend“ sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit „Genügend“ (Absatz 5,) erfüllt.

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2012

Gesetzesnummer

10009375

Dokumentnummer

NOR12119641

Alte Dokumentnummer

N7197428370L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/371/P14/NOR12119641

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