Graphische Leistungsfeststellungen
§ 10. Graphische Leistungsfeststellungen in mathematischen, naturwissenschaftlichen und technischen Unterrichtsgegenständen (einschließlich Konstruktionsübungen) sind wie schriftliche Leistungsfeststellungen, graphische Leistungsfeststellungen in den übrigen Unterrichtsgegenständen sind wie praktische Leistungsfeststellungen zu behandeln. § 8 Abs. 14 ist sinngemäß anzuwenden. Paragraph 10, Graphische Leistungsfeststellungen in mathematischen, naturwissenschaftlichen und technischen Unterrichtsgegenständen (einschließlich Konstruktionsübungen) sind wie schriftliche Leistungsfeststellungen, graphische Leistungsfeststellungen in den übrigen Unterrichtsgegenständen sind wie praktische Leistungsfeststellungen zu behandeln. Paragraph 8, Absatz 14, ist sinngemäß anzuwenden.