Bundesrecht konsolidiert

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Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974 § 53

Kurztitel

Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 355/1974 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 274/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 53

Inkrafttretensdatum

01.02.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BRGO 1974

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

2. HAUPTSTÜCK
BEFUGNISSE DER ARBEITNEHMERSCHAFT

Abschnitt 1
Organzuständigkeit

Betriebsrat

Paragraph 53,
  1. Absatz eins,Die der Arbeitnehmerschaft zustehenden Befugnisse werden, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, durch Betriebsräte ausgeübt.
  2. Absatz 2,Der Betriebsrat kann beschließen, die Ausübung seiner Befugnisse für einzelne Fälle oder für bestimmte Angelegenheiten dem Zentralbetriebsrat mit dessen Zustimmung zu übertragen. Dem Betriebsinhaber sind diese Beschlüsse umgehend schriftlich mitzuteilen. Sie erlangen erst mit der Verständigung des Betriebsinhabers Rechtswirksamkeit. Die Übertragung gilt, sofern sie nicht befristet ist oder sich aus der Natur der übertragenen Angelegenheit eine Befristung ergibt, für die Dauer der Tätigkeit des Betriebsrates.
  3. Absatz 3,Besteht kein Zentralbetriebsrat, so kann der Betriebsrat beschließen, der Konzernvertretung mit deren Zustimmung die Ausübung seiner Befugnisse für Angelegenheiten nach Paragraphen 96, 96 a und 97 ArbVG, die die Interessen der Arbeitnehmer mehr als eines Unternehmens betreffen und in denen eine einheitliche Vorgangsweise des Konzerns, insbesondere durch Konzernrichtlinien erfolgt, zu übertragen. Im übrigen gilt Absatz 2,

Im RIS seit

27.08.2012

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2016

Gesetzesnummer

10008332

Dokumentnummer

NOR40142041

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/355/P53/NOR40142041

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